Steuer-News

Aktuelles

« zurück
Montag, 17.07.2017

Steuerspartipp: Schlüsseldienst Kosten sind von der Steuer absetzbar

Wichtigste Voraus¬setzungen dafür sind eine korrekt erstellte Rechnung und Zahlung per Über¬weisung Die Kosten für den Schlüssel¬dienst können Verbraucher in der Regel von der Steuer absetzen. Die Voraussetzung: Der Schlüssel¬dienst muss im Haushalt oder im häuslichen Umfeld des Steuer¬zahlers tätig geworden sein - also zum Beispiel die Haus-, Wohnungs- oder Gartentür geöffnet haben. Anerkennung nur mit Rechnung Wichtig zu beachten: Damit das Finanzamt die Ausgaben anerkennt, muss eine ordnungs¬gemäße Rechnung des Schlüssel-dienstes vorliegen. Auch muss der Rechnungs¬betrag per Über¬weisung oder per Karten¬zahlung beglichen worden sein und ein ent¬sprechender Zahlungs¬beleg vorliegen. Bar¬zahlungen werden nicht akzeptiert. Absetzbar sind 20 Prozent der Arbeits- und Anfahrtskosten Sind diese Voraus¬setzungen erfüllt, sind 20 Prozent der anfallenden Arbeits- und Anfahrts¬kosten steuerlich absetzbar. Material¬kosten - zum Beispiel für ein neues Schloss - erkennt das Finanzamt allerdings nicht an. Es können pro Jahr insgesamt maximal 1.200 Euro für haushaltsnahe Handwerker¬leistungen geltend gemacht werden.

Quelle: www.kostenlose-urteile.de
sg
« zurück