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Montag, 12.06.2017

Möbelhaus muss bei Ausstellungsstücken Gesamtpreis für konkret ausgestellte Ware angeben

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass zum Verkauf ausgestellte Möbelstücke mit dem Gesamtpreis für das Ausstellungstück ausgezeichnet werden müssen. Es reicht nicht aus einen Teilpreis anzugeben, auch wenn der Kunde durch weitere Informationen auf der Rückseite des Preisschildes den Gesamtpreis errechnen kann.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.03.2017 – 4 U 166/16 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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