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Montag, 03.04.2017

Künstliche Befruchtung führt nicht grundsätzlich zu Entgeltfortzahlung

Nach dem BAG liegt ein anspruchsausschließendes Verschulden - und damit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber - vor, wenn durch eine In-vitro-Fertilisation willentlich und vorhersehbar eine Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung herbeigeführt wird. Ein Verschulden liege hingegen nicht vor, wenn im Rahmen dieser künstlichen Befruchtung, die nach allgemein anerkannten medizinischen Standards vom Arzt vorgenommen wird, eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung auftrete, mit deren Eintritt nicht gerechnet werden musste.

BAG Urteil vom 26.10.2016
Quelle: frankfurt-main.ihk.de]
sg
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