Montag, 24.10.2016
Scheinselbständigkeit: Schulze muss zahlen
Ein Gitarrenlehrer arbeitete an einer Musikschule als Honorarkraft. Das Landessozialgericht NRW stellte in 2. Instanz ein Beschäftigungsverhältnis fest. Der Grund war, dass der Lehrer erheblichen vertraglichen Vorgaben unterworfen. Wirklich selbständig ist nur, wer seine Tätigkeit frei gestalten und z.B. Arbeitsort und –zeit selbst bestimmen kann.
L 8 R 761/14
Quelle: Finanztest 10/16
hv