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Montag, 24.10.2016

Orchestermusiker kann schwarzen Anzug steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen

In Münster hat das Finanzgericht entschieden, dass ein Orchestermusiker der seine Kleidung, die er dienstverträglich verpflichtend bei bestimmten Konzerten tragen muss, nicht als Werbungskosten geltend machen kann. Der Kläger bekommt monatlich ein lohnsteuerpflichtiges Kleidergeld. In seiner Einkommensteuererklärung versuchte er die Kosten für ein schwarzes Sakko und zwei schwarzer Hosen (insgesamt ca. 550 Euro) als Werbekosten geltend zu machen. Das Finanzamt war der Meinung, dass es sich dabei um Kleidungsstücke handelt die nicht typisch für den Beruf seien. Daraufhin versuchte der Musiker zu klagen, ohne Erfolg. Das Finanzgericht in Münster vertrat die Meinung des Finanzamtes und fügte noch bei, dass es sich um bürgerliche Kleidung handelt. Im Gegensatz zu einem Leichenbestatter oder einem Kellner, deren schwarzen Anzüge typische Berufskleidung sind, dient die Kleidung des Klägers nur um das festliche Erscheinungsbild des Orchesters zu repräsentieren. Die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung ist vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.07.2016
Quelle: www.kostenlose-Urteile.de
hr
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