Montag, 11.05.2020
Kein Verlust des Kindergeldanspruchs bei Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahrs wegen Krankheit
Die Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) wegen Krankheit führt nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs. Dies gilt auch dann, wenn das FSJ bei einem anderen Träger fortgesetzt wird. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, der die Berücksichtigung von Kindern in Ausbildung regelt, ist allgemein anerkannt, dass für die Zeit einer Erkrankung weiterhin Anspruch auf Kindergeld besteht. Unerheblich dabei ist, ob das FSJ bei einem anderen Träger oder dem vorherigen Träger fortgesetzt wird.
Hessisches Finanzgericht, Urteil – 9 K 182/19 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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