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Montag, 16.03.2020

Erbschaftsteuerbefreiung verfällt bei zu lang andauernder Renovierungsphase

Die Erbschaftsteuerbefreiung auf ein geerbtes Eigenheim stünde einem nur zu, wenn das Objekt unverzüglich zur Eigennutzung gedacht sei. Diese Absicht müsse in Form eines tatsächlichen Einzugs bestätigt werden. Bei Renovierungsarbeiten handele es sich lediglich um Vorbereitungsarbeiten, die nach spätestens sechs Monaten vollendet sein sollten, wobei eine Verzögerung nur dann nicht dem Erben angelastet werden könne, wenn diese nicht durch ihn verschuldet sei. Im vor dem Finanzgericht Münster verhandelten Fall (3 K 3184/17 Erb) hätten die Renovierungsarbeiten drei Jahre angedauert, wobei sich der Erbe nach festgestellter angespannter Auftragslage der beauftragten Handwerker nicht nach einer schnelleren Lösung umgesehen, sondern diese Verzögerung in Kauf genommen habe. Das Haus habe zwischen Erhalt durch den Erben und Beginn der Arbeiten zwei Jahre ohne maßgebliche Nutzung leer gestanden.

Finanzgericht Münster (3 K 3184/17)
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
st
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