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Donnerstag, 13.06.2019

Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter sind steuerlich abziehbar

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger Einnahmen in Höhe von 108 € erzielt, während Ausgaben in Höhe von 608,60 € gegenüber standen. Das Finanzamt ließ die Differenz von 500,60 € jedoch nicht als Verlust gelten. Es vertrat die Ansicht, dass sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2400 € übersteigen müssen damit ein Verlust geltend gemacht werden kann. Der BFH urteilte, dass ein Steuervorteil nicht zu einem Steuernachteil werden sollte und daher prinzipiell ein Verlust nicht aberkannt werden kann. Wichtig sei jedoch, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 17/16 -
Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de
sl
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