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Montag, 27.03.2017

Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

Die in Polen ansässige G ist eine Gesellschaft polnischen Rechts. Sie führt den Rechtsformzusatz "Sp.zo.o" und unterhält in Deutschland eine Betriebsstätte. Aufgrund einer dort durchgeführten Außenprüfung erließ das Finanzamt im Jahr 2010 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2006. Dabei kürzte es die Vorsteuer aus diversen Eingangsrechnungen, weil diese Rechnungen seiner Auffassung nach nicht hinreichend klar G als Leistungsempfängerin erkennen ließen, sondern die Gefahr der Verwechslung mit einer Schwestergesellschaft bestand. Die Rechnungen waren an "G" oder "G-GmbH" und jeweils an die Postanschrift der deutschen Betriebsstätte adressiert. Unter dieser Anschrift war auch eine Schwestergesellschaft der G, die "G-B und K GmbH", ansässig. G übersandte während des Einspruchsverfahrens für die beanstandeten Rechnungen aus den Jahren 2003 bis 2006 berichtigte Rechnungen aus den Jahren 2008 und 2009, berief sich auf die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung und bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 54/14
Quelle: taxmail.de
pk
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