Steuer-News

Aktuelles

« zurück
Montag, 19.12.2016

Wohngemeinschaft hat grundsätzlich Anspruch auf Auswechselung einzelner Mieter

Ist aus den Umständen des Mietvertragsschlusses für den Vermieter erkennbar, dass der Vertragspartner eine Wohngemeinschaft ist, so besteht für die Gemeinschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Auswechselung einzelner Mieter. Diesem kann der Vermieter nur widersprechen, wenn ein wichtiger Grund, wie etwa die fehlende Solvenz des neuen Mieters, vorliegt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden. Das Landgericht Berlin weist in ihrer Entscheidung darauf hin, dass eine Wohngemeinschaft grundsätzlich einen Anspruch auf Auswechselung der Mietparteien hat, wenn sich aus den Umständen des Vertragsschlusses ergibt, dass Vertragspartner des Vermieters eine Wohngemeinschaft ist. Dabei ist zu beachten, dass dem Vermieter bei Vermietung an eine Wohngemeinschaft von Anfang an klar sein muss, dass die Gemeinschaft nicht auf Dauer angelegt ist. Er erklärt daher mit Vertragsschluss konkludent seine Zustimmung zum künftigen Wechsel einzelner Mieter. Der Vermieter kann aber dem Mieteraustausch aus wichtigem Grund widersprechen. Dieses Recht ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach dem Vermieter die Überlassung des Wohnraums an einem Untermieter nicht zugemutet werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Landgericht Berlin, Urteil vom 23.03.2016 – 65 S 314/15 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
me
« zurück