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Montag, 07.11.2016

Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software stellt keine unlautere Geschäftspraxis dar

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software an sich keine unlautere Geschäftspraxis darstellt. Ferner ist das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme keine irreführende Geschäftspraxis. In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software an sich keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29 darstellt, wenn ein solches Angebot nicht den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher nicht beeinflusst. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Verkauf bereits ausgestatteter Computer geeignet ist, den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht zu entsprechen, da der Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software die Erwartungen eines wesentlichen Teils der Verbraucher erfüllt, die den Erwerb eines so ausgestatteten und sofort nutzbaren Computers dem getrennten Kauf von Computer und Software vorziehen. Ein weiterer Punkt der dafür spricht ist, dass vor dem Computerkauf über die vorinstallierte Software und die genauen Merkmale dieser einzelnen Anwendungen gebührend informiert wird und nach dem Kauf bei der ersten Nutzung des Computers die Möglichkeit gegeben wird, den EULA zu unterzeichnen oder den Kauf zu widerrufen. Die vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelten Informationen sind für die Verbraucher von grundlegender Bedeutung. Weiter weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihn somit zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Im Rahmen eines Kopplungsangebots, das im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, hält der Gerichtshof das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen Programme weder für geeignet, den Verbraucher daran zu hindern, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, noch für geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Da der Preis der einzelnen Programme somit keine wesentliche Information darstellt, kann das Fehlen einer Preisangabe keine irreführende Geschäftspraxis sein.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.09.2016 – C -310/15 –
Quelle: www.kostenlos-urteile.de
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