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Donnerstag, 02.07.2020

Rufbereitschaft bei der Feuerwehr ist Dienstzeit

Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied, dass 12 Feuerwehrleuten aus Oldenburg, die sich in Rufbereitschaft außerhalb der Wache aufhielten, die volle Zeit als Dienstzeit anzurechnen und dementsprechend zu entlohnen sei. Zuvor hatte die Stadt nur die Zeit der tatsächlichen Einsätze voll entlohnt und die übrige Zeit als dienstfrei eingestuft und nur pauschal 12,5 Prozent der Zeit entlohnt.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg – Az. 5 LB 49/18 –
Quelle: Finanztest 05/2020
st
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