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Sonntag, 12.05.2019

Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter sind steuerlich grundsätzlich abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen. Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, dass ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Wäre dies nicht der Fall, würde der bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen. Allerdings muss dabei die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden. Ist dies nicht der Fall, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Bundesfinanzhof, VIII-R-17/16, Pressemitteilung vom 02.05.2019
Quelle: LEXInform
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