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Montag, 19.11.2018

VW-Abgasskandal: Fahrzeughändler sind zur Rücknahme eines gebrauchten VW-Diesel verpflichtet

Der Autokäufer hat Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs und Erstattung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzwertersatzes. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Kölner Autohaus einen VW zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten muss. Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte das im Jahr 2011 erstmals zugelassene Gebrauchtfahrzeug im April 2015 zu einem Preis von 22.000 Euro gekauft. Im November 2015 forderte er das Autohaus dazu auf, innerhalb von ca. 3,5 Wochen ein mangelfreies Fahrzeug gleichen Typs nachzuliefern, hilfsweise das ausgelieferte Fahrzeug nachzubessern. Nachdem das Autohaus auf die für Anfang des Jahres 2016 geplante Rückrufaktion zur Behebung des Mangels hingewiesen hatte, erklärte der Kläger Mitte Januar 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückabwicklung. Der Käufer durfte nach entsprechender Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und der Händler musste das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich eines Nutzungswertersatzes in Höhe von acht Cent pro gefahrenem Kilometer zu erstatten hat. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass das Fahrzeug sei mangelhaft, da eine Software installiert gewesen sei, die für den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie eine Erkennung des Prüf-Betriebes und eine Umschaltung in den optimierten Betriebsmodus vorsehe. Allein die Installation der Software führe dazu, dass das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit aufweise. Der Kläger habe bei Abschluss des Kaufvertrages noch davon ausgehen dürfen, dass sich der Hersteller rechtmäßig verhalten würde. Der Käufer habe daher nach Setzung einer Frist vom Vertrag zurücktreten können. Ihm sei nicht zuzumuten gewesen, für einen damals nicht absehbar langen Zeitraum zuzuwarten, da zum einen das Gelingen und der Zeitpunkt eines genehmigten Software-Updates nicht festgestanden hätten und damit die für den Kläger bedeutsame Zulassung weiter in Frage gestanden habe und zum anderen in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des erworbenen Pkw sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden hätten. Seit September 2016 steht eine technische Lösung für das Software-Update für das Fahrzeug des Klägers zur Verfügung.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.05.2018 - 27 U 13/17 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
bu
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