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Mittwoch, 09.08.2017

Gefälschte Geburtsurkunde: Kein weiterer Anspruch auf Hartz IV-Leistung nach bereits erreichtem Rentenalter

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Empfängerin von SGB-II-Leistungen, kein Anspruch auf Leistungen hat, wenn das Geburtsdatum in der Geburtsurkunde sich als Fälschung erweist. Sozialhilfeleistungen (Grundsicherung im Alter) hat das Landessozialgericht nicht zugesprochen, da die Antragstellerin in diesem Fall solche Leistungen ersichtlich nicht begehrt hat.

Landessozialgericht Baden-Würtemberg, Beschluss vom 26.06.2017 – L 1 AS 2032/17 ER-B –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
fh
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