Steuer-News

Aktuelles

« zurück
Montag, 10.04.2017

Gesetzesänderung zum 1.1.2017: Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers erfordert vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

Im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes sind zum 1.1.2017 Änderungen im SGB IX vorgenommen worden. Von Unternehmen zwingend zu beachten ist die geänderte Regelung zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung in § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die getroffene Entscheidung ist unverzüglich mitzuteilen. Wird die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vom Arbeitgeber unterlassen, ist die Kündigung unwirksam.

Quelle: frankfurt-main.ihk.de
sg
« zurück