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Montag, 17.07.2017

Keine Ausnahme für Karnevalshochburgen: Rosenmontag kein Grund für verspätete Krankschreibung

Ver¬sicherter hat keinen Anspruch auf Krankengeld wegen verspätet eingereichter Krankschreibung Braucht ein Versicherter eine Verlängerung seiner Krankschreibung, muss er sich auch am Rosenmontag darum kümmern. Das entschied das Sozialgericht Koblenz. Die Richter gaben damit einer Krankenkasse Recht, die ein ver¬spätetes Attest nicht akzeptiert hatte. Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag Hintergrund ist der Fall eines Mannes aus dem Kreis Neuwied. Er hatte sich von seinem Arzt bis zu einem Freitag krank-schreiben lassen. Da die Praxis am darauffolgenden Rosenmontag geschlossen war, holte sich der Mann am Dienstag ein neues Attest. Zu spät, befanden die Koblenzer Richter, da der Rosenmontag kein gesetzlicher Feiertag ist. Der Versicherte hätte sich an einen Vertretungsarzt oder ein Krankenhaus wenden müssen. Sein Anspruch auf Krankengeld sei deshalb mit dem Ende des ersten Attests erloschen.

Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 10.04.2017, Az. S 11 KR 128/17 ER
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
sg
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