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Dienstag, 15.08.2017

Privatverkäufer muss Gebrauchtwagen bei falschem Tachostand zurücknehmen

Bei Gebrauchtwagenkäufen kommt es immer wieder vor, dass der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung entspricht. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat hierzu entschieden, dass der Privatverkäufer den Gebrauchtwagen zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten muss. Zur Begründung dieser Entscheidung führt das Oberlandesgericht Oldenburg folgendes an. Der Privatverkäufer kann sich nicht darauf berufen, dass er den Kilometerstand lediglich „laut Tacho“ angegeben hat und selbst keine Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung des PKW hat. Zwar wird im Rechtsverkehr zwischen einer Garantie und einer bloßen Beschaffenheitsangabe unterschieden. Trägt der Privatverkäufer jedoch die Laufleistung des PKW im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ ein, übernimmt er damit ausdrückliche eine Garantie, für welche er auch einstehen muss.

Oberlandesgericht Oldenburg, Pressemitteilung vom 10.07.2017 1-U-65/16
Quelle: LEXinform
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