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Montag, 24.07.2017

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss wird neu geregelt. Bisher wurde die staatliche Leistung, die dann greift, wenn das andere Elternteil keinen oder nur wenig Unterhalt zahlt, nur bis zum 12. Lebensjahr eines Kindes, maximal sechs Jahre lang, gezahlt. Ab dem 1. Juli haben Kinder bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf die staatliche Leistung, die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten entfällt. • Es gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge: • bis zum 6. Geburtstag: 150 Euro • bis zum 12. Geburtstag: 201 Euro • bis zum 18. Geburtstag: 268 Euro

Kinder ab zwölf Jahre erhalten den Vorschuss aber nur, wenn sie nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sind oder der alleinerziehende Elternteil zwar Hartz-IV-Leistungen bekommt, aber ein Einkommen von mindestens 600 Euro erzielt.

Quelle: www.noz.de
sg
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