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Montag, 30.01.2017

Beschränkung auf bargeldlosen Zahlungsverkehr bei der Entrichtung des Rundfunkbeitrags zulässig

Die Verpflichtung zur bargeldlosen Entrichtung der Rundfunkbeiträge ist zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bekanntgegeben. Das Gericht hat festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag in der Sache als Gegenleistung für die individuell zurechenbaren Vorteile, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, rechtmäßig festgesetzt wird. Insbesondere ist die Rundfunkanstalt aber nicht dazu verpflichtet, Barzahlungen zur Tilgung der Rundfunkbeitragsschulden anzunehmen. Entsprechend der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge sind diese nur bargeldlos zu entrichten. Jedenfalls ist es in Massenverfahren im Bereich des Abgabenrechts durchaus gerechtfertigt, eine bargeldlose Zahlungsweise vorzugeben. Dies stellt kein Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht oder Unionsrecht dar. Das Gericht verwies in seinem Urteil auf eine parallele Regelung zur Entrichtung der Kraftfahrsteuer. Auch hier sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität ein rein unbarer Zahlungsverkehr vorgegeben. Die bargeldlose Zahlungsweise dient im Rahmen des stark typisierenden Rundfunkbeitragsrechts gerade dazu, eine Vereinfachung und Effektivierung des Beitragseinzugsverfahrens zu ermöglichen. Es steht im Interesse des Bürgers, den Verwaltungsaufwand und die Verwaltungskosten möglichst gering zu halten. Zudem besteht durchaus die Möglichkeit, bei einem Kreditinstitut eine Bareinzahlung auf das Beitragsabwicklungs-konto ARD/ ZDF/ Deutschlandradio zu leisten.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2016 – 1 K 2903/15.F, 1 K 1259/16.F –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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