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Montag, 29.05.2017

Fehlerhafte manuelle Programmeingabe

Der Steuerpflichtige S erzielte im Jahr 2010 u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Seine Einkommensteuererklärung für 2010 reichte S elektronisch via Elster ein und übersandte außerdem die komprimierte Steuererklärung an das Finanzamt. Dabei erklärte er unter Kennziffer "210" Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterliegen, i. H. v. 5.733 EUR. In der Kennziffer "201" – "Ich beantrage die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge" – gab er die Zahl "1" für "ja" ein. Im Einkommensteuerbescheid für 2010 legte das Finanzamt bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens Kapitalerträge i. H. v. nur 11 EUR anstatt der erklärten 5.733 EUR zugrunde. In der Verfügung am Ende der in Papierform übersandten Einkommensteuererklärung kreuzte der Bearbeiter Nr. 4 "Belege zurückgeben" an. Nr. 5 "Änderung/Berichtigung vermerken" wurde nicht angekreuzt, ebenso wenig Nr. 6 "Von der Steuererklärung wurde abgewichen: nein/ja". Das Finanzamt berichtigte den Einkommensteuerbescheid nach zwei Jahren wegen offenbarer Unrichtigkeit und erhöhte die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 5.722 EUR. In den Erläuterungen führte es aus, die Änderung beruhe auf einer Berichtigung fehlerhafter Dateneingaben im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Einkünfte würden nunmehr mit den in der Steuererklärung angegebenen Werten der Besteuerung zugrunde gelegt. S war dagegen der Ansicht, die Daten seiner Einkommensteuererklärung hätten dem Finanzamt in elektronischer Form vorgelegen. Eine Änderung sei somit bewusst und aus rechtlichen Überlegungen erfolgt. Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit sei nicht mehr möglich. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Recht.

FG Nürnberg, Urteil vom 7.7.2016, Az. 6 K 468/16
Quelle: taxmail.de
pk
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