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Montag, 29.05.2017

Eltern haften nicht für Einkäufe ihrer Kinder über 0900-Premiumdienstnummer

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses für eine Nutzung des sog. „Pay by call – Verfahrens“ durch einen von ihm nicht autorisierten Dritten nicht haftet. Eine durch einen Dritten auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete abgegebene Willenserklärung, welche durch die Anwahl einer Premiumdienstnummer abgegeben wurde, kann nicht dem Inhaber des Telefonanschlusses zugerechnet werden. Weiterhin fehlt es in so einem Fall an der Bevollmächtigung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2017 – III ZR 368/16
Quelle: kostenlose-urteile.de
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