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Montag, 31.07.2017

Tücken im Parkhaus: Autofahrer muss bei schlechter Sicht beim Rückwärtseinparken besondere Vorsicht walten lassen

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Autofahrer, der rückwärts in eine Parklücke einfährt und dort ein Hindernis erkennt sich zunächst durch Aussteigen und Inaugenscheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereichs vergewissern muss. Weiterhin muss er sein Fahrverhalten anpassen und gegebenenfalls vorwärts einparken. Wegen des Sichtfahrgebots muss sich der Fahrer vor dem Einparken mit den Örtlichkeiten genau auseinanderzusetzen. Schlechte Lichtverhältnisse müssen für einen Kraftfahrer stets ein Signal sein, damit zu rechnen, dass vorhandene Hindernisse nicht oder nur unzureichend erkannt werden.

Amtsgericht München, Urteil vom 19.09.2016 – 122 C 5010/16 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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