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Donnerstag, 08.04.2021

Mindestabstand von 1,5 bis 2 m beim Überholen von Radfahrern und Pferden

Bei einem Überholen von Radfahrern oder Pferden muss ein Mindestabstand von 1,5 bis 2m eingehalten werden, um auf etwaige plötzliche Reaktionen oder Schlenker von Mensch oder Tier reagieren zu können. Dies hat das Landgericht München I entschieden. Zu Pferden ebenso wie zu Radfahrern ist nach Auffassung des Gerichts bei einem Überholvorgang regelmäßig ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 m einzuhalten, um etwa auf plötzliche Reaktionen des Tieres oder Schlenker des Fahrradfahrers reagieren zu können. Ein Abstand von 30 - 40 cm genügt jedenfalls nicht.

Landgericht München I, Urteil vom 19.10.2020 – 19 O 6004/20 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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