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Dienstag, 05.09.2017

Wirksamkeit eines Nottestaments vor drei Zeugen

Grundsätzlich ist ein sogenanntes "Drei-Zeugen-Testament" möglich. Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass ein Testament vor einem Notar oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten, § 2250 BGB. Als Zeuge können aber nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält. Das Oberlandesgerichts Köln hat über die Erbfolge eines im Alter von 84 Jahren verstorbenen Mannes entscheiden. Wenige Stunden vor seinem Tod waren Personen ans Sterbebett gekommen. Drei hielten in einer Niederschrift fest, dass nach dem letzten Willen die Lebensgefährtin Alleinerbin werden solle. Der Kranke sei mit diesem Nottestament einverstanden, habe aber keine Kraft mehr, es zu unterschreiben. Unter den Zeugen war auch der Sohn der Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin beantragte unter Vorlage dieses Dokuments einen Erbschein. Die ohne dieses Testament erbberechtigten Nichten und Neffen des Verstorbenen haben sich dagegen vor Gericht gewehrt. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Lebensgefährtin nicht wirksam als Alleinerbin eingesetzt worden ist. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, war das Nottestament unwirksam.

OLG Köln, Pressemitteilung vom 29.08.2017 zum Beschluss 2 Wx 86/17 vom 05.07.2017
Quelle: www.datev.de
bu
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