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Mittwoch, 23.08.2017

Preisklausel für smsTAN unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die vorformulierte Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern unwirksam ist. Aufgrund des einschränkungslosen Wortlauts ("Jede smsTAN...") ist die Klausel so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 € für jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. Ein Zahlungsdienstleister kann zwar für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das vereinbarte Zahlungsentgelt verlangen, jedoch kann für die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN nur ein Entgelt verlangt werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.07.2017 – XI ZR 260/15 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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