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Dienstag, 15.08.2017

Neben Grundmiete geschuldeter Zuschlag für Schönheitsreparaturen ist nicht zu beanstanden

Ist laut dem Mietvertrag über eine Wohnung neben der Grundmiete und der Betriebskostenvorauszahlung auch ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen geschuldet, ist dies nicht zu beanstanden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat die Ausweisung eines Zuschlags für Schönheitsreparaturen für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung und stellt beide Mietvertragsparteien nicht anders, als wenn sogleich eine um diesen Zuschlag höhere Grundmiete ausgewiesen wäre. In beiden Fällen hat der Mieter den Gesamtbetrag zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entsteht. Es handelt sich daher um einen bloßen Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.05.2017 – VIII ZR 31/17 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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