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Montag, 17.07.2017

Selbst getragene Krankheitskosten bei privat Versicherten sind steuerlich nicht absetzbar

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg fallen selbst getragene Kosten für Krankheitsbehandlungen nicht unter Sonderausgaben gem. 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, da die Kosten nicht als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen werden. Auch die Berücksichtigung der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG ist nicht möglich. Zwar sind Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, allerdings sind diese nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige keine Möglichkeit der Erstattung hat, also ihm zwingend ein Mehraufwand entsteht. Freiwillig selbst getragene Krankheitskosten sind somit nicht als außergewöhnliche Belastungen einzustufen und demnach auch nicht steuerlich absetzbar.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2017 - 11 K 11327/16
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
bu
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