Montag, 22.05.2017
Fahrlässig verursachter Wasserschaden rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses bei langjähriger beanstandungsfreier Mietdauer
Verursacht ein Mieter fahrlässig einen Wasserschaden, so rechtfertigt dies weder eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB noch eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Mietverhältnis seit vielen Jahren ohne Beanstandungen verlief. Eine hohe Schadenshöhe ändere daran auch nichts.
Landgericht Berlin, Az. : 67 S 410/16
Quelle: kostenlose-urteile.de
ma