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Montag, 08.05.2017

Langjähriger Wohnungsleerstand

Der Steuerpflichtige S erwarb 1993 eine Eigentumswohnung in einer Wohnungsanlage. Das gesamte Gebäude befand sich aufgrund eines Sanierungsstaus bereits seit 1993 in einem völlig desolaten und maroden Zustand; in dem aus sechs Wohnungen bestehenden Gebäude war im Jahr 2011 nur eine Wohnung bewohnt. Die Wohnung des S stand seit 1999 durchgängig leer. Im Jahr 1999 hatte die Eigentümergemeinschaft die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten beschlossen. Die dazu nötige Sonderumlage wurde aber nicht von allen Eigentümern gezahlt, zudem kam es bei der Hausverwaltung zu einem Untreuefall. Sanierungsmaßnahmen konnten daher zunächst nicht begonnen werden. Im Jahr 2005 war die Sanierung erst zu 50 % durchgeführt. S hatte bereits 1999 die Hausverwaltung mit der Vermietung der Wohnung beauftragt. Diese war im Jahr 2005 aufgrund des Zustands der Wohneigentumsanlage vor Abschluss der Sanierungsarbeiten nicht vermietbar. Ende 2008 beauftragte S einen Makler mit der Vermietung der Wohnung. Dieser teilte im April 2012 mit, dass alle Bemühungen, die Wohnung zu vermieten, aufgrund des Gesamtzustands der Anlage und der nicht abgeschlossenen Sanierung gescheitert seien. S erklärte für 2006 bis 2010 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 36.737 EUR, die das Finanzamt jedoch nicht berücksichtigte. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

BFH-Urteil vom 31.1.2017, Az. IX R 17/16
Quelle: taxmail.de
pk
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