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Montag, 10.07.2017

Betrugsschaden als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Wird ein Steuerpflichtiger beim Kauf eines bebauten Grundstücks Opfer eines betrügerischen Maklers, kann er den Verlust als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung ansetzen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige bei Zahlung der Maklergebühr entschlossen war das bebaute Grundstück zu Vermietungszwecken zu erwerben. Steuerrechtlich sind die auf ein zur Fremdvermietung bestimmtes Gebäude entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar. Sie können im Regelfall aber nicht sofort, sondern nur zeitanteilig in Form von Abschreibungen geltend gemacht werden. Anders ist dies, wenn die Gegenleistung nicht erbracht wird, wenn es also entweder nicht zur Herstellung des Gebäudes oder nicht zur Anschaffung kommt. In diesen Fällen sind die vergeblich aufgewandten Beträge sofort in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar.

BFH Urteil IX R 24/16 vom 09.05.2017
Quelle: www.datev.de
bu
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