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Montag, 10.07.2017

Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlung und Anspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Vorauszahlungen sind unterschiedliche Streitgegenstände; §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 556, 611, 675 BGB

In dem vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen ist der Bereicherungsanspruch auf Erstattung überzahlter Nebenkosten auch nicht als Minus enthalten. Vielmehr handelt es sich dabei um unterschiedliche Streitgegenstände, die unterschiedliche Grundlagen haben und anderen Voraussetzungen unterliegen. Das schließt indes nicht aus, dass der klagende Mieter beide Ansprüche miteinander verbindet, indem er in erster Linie die Formwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung bestreitet und für den Fall, dass das Gericht seiner Auffassung nicht folgt, hilfsweise die Überzahlung der berechtigten Nebenkosten geltend macht. Ein Rechtsanwalt darf einem Mandanten zur hilfsweisen Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs nur raten, wenn der Mandant in der Lage war, ihm (nach Belegeinsicht) zu jeder Kostenart die dem Vermieter entstandenen Aufwendungen und den zutreffenden Umlageschlüssel anzugeben.

OLG Düsseldorf, AZ: 24 U 152/16, 25.04.2017
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
sg
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