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Montag, 23.04.2018

Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden

Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung steuerlich abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof führt zur Begründung folgendes an. Es können nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und letztlich der Vorsorge dienen. Bei den selbst getragenen Krankheitskosten wird nicht auf einen Versicherungsschutz verzichtet. Dennoch kann sich der Versicherte bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob diese selbst getragen werden um eine Beitragserstattung zu erhalten. Allerdings trägt der Versicherte in diesem Fall die Krankheitskosten nicht um den Versicherungsschutz „als solchen“ zu erlangen.

Bundesfinanzhof, X-R-3/16, Pressemitteilung vom 11.04.2018
Quelle: LEXInform
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