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Montag, 05.03.2018

Biberschaden im Garten ist steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Zur Begründung führt das Finanzgericht Köln aus, dass die Schäden zwar außergewöhnlich sind, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führen weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Dadurch wird nicht der Schweregrad erreicht, der zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen erforderlich ist.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 01.12.2017 – 3 K 625/17 – (Pressemitteilung vom 15.02.2018)
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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