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Montag, 06.03.2017

Abgrenzung selbständige von unselbständiger Tätigkeit eines Busfahrers

Ein Busfahrer ist nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts (Az L 1 KR 157/16) immer abhängig beschäftigt. Es kommt nicht darauf an, dass er sich die Strecken aussuchen kann und auch für andere Unternehmen fahre. Entscheidend sei, dass sein „Arbeitgeber“ ihm den Bus stellt und die Kosten hierfür trägt.

Quelle: Finanztest 1/2017
hv
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