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Montag, 16.04.2018

BAG: Arbeitnehmerin nicht zur Mitteilung ihrer Schwangerschaft gegenüber Arbeitgeber verpflichtet

Eine Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft zu informieren. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 des Mutter¬schutz¬gesetzes (MuSchG) beinhaltet keine Offenbarungspflicht. Sie spricht vielmehr eine Empfehlung aus. Dies hat das Bundes¬arbeits¬gericht entschieden. Keine Pflicht zur Mitteilung der Schwangerschaft Kein anderes Ergebnis rechtfertige § 5 Abs. 1 MuSchG (neu: § 15 Abs. 1 MuSchG), so das Bundesarbeitsgericht, wo-nach werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen sollen. Die Vorschrift enthalte keine gesetzlich verbindliche Pflicht der Arbeitnehmerin zur Offenbarung ihres Zustandes. Die Fassung als Sollvorschrift bedeute vielmehr leidglich eine nachdrückliche Empfehlung an die Frau, im eigenen Interesse dem Arbeitgeber ihren Zustand zu offenbaren, sobald sie ihn kennt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.1996 -2AZR 736/95-
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
sg
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