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Dienstag, 12.12.2017

Keine Kündigungen wegen Äußerungen in WhatsApp-Gruppe

Vier Angestellten waren fristlos gekündigt worden, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten. Das Arbeitsgericht Mainz sah hierhin jedoch keinen Kündigungsgrund, weil dies auf den privaten Smartphones der Mit-arbeiter geschah und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde. Somit gab das Ar-beitsgericht am 15.11.2017 den Kündigungsschutzklagen der Mitarbeiter der Stadt Worms statt. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschied das Arbeitsgericht, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeit-nehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert. ArbG Mainz, Pressemitteilung vom 15.11.2017

(z. B. BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08, Rd.-Ziff. 18)
Quelle: www.datev.de
bu
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