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Mittwoch, 04.04.2018

Pflicht zur Ankunft am Einsatzort binnen acht Minuten: Rufbereitschaft ist als Arbeitszeit anzuerkennen

Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als "Arbeitszeit" anzusehen. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.02.2018 - C-518/15 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
sg
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