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Montag, 21.11.2016

Rentenversicherungsträger darf nach Tod der Versicherten überzahlte Altersrente zurückfordern

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Rentenversicherungsträger die wegen Todes der Versicherten überzahlte Altersrente auch vom mittelbaren Empfänger der Geldleistung zurückfordern darf. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass das Rentenversicherungsrecht einen speziellen Erstattungsanspruch für zu Unrecht gezahlte Geldleistungen vorsieht, die für den Zeitraum nach dem Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers auf ein Konto bei einem Geldinstitut gezahlt worden sind. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann dabei auch ein Personenkreis in Anspruch genommen werden, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat. Dabei ist es keine Voraussetzung, dass der Erblasser in Person zu Lebzeiten die Zahlung veranlasst hat. Entscheidend ist vielmehr, dass durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft die Geldleistung erlangt wurde und das Geldinstitut wirksam entreichert ist. Im Übrigen hat der Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, gegenüber allen Beteiligten Rückerstattungs-ansprüche anzumelden. Weiterhin müssen fehlgeschlagene Zahlungen die durch die Beiträge zur Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, rückabgewickelt werden. Hierbei gibt es weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen, ob und ggf. welcher dieser Ansprüche erhoben wird.

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 28.06.2016 – S 4 R 6735/13 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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