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Montag, 10.10.2016

OLG Hamm zum Wahlrecht eines Fahrzeugkäufers zwischen Nachbesserung und Nachlieferung

Bietet der Verkäufer eines mangelhaften Fahrzeugs dem Käufer eine Nachbesserung an, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung regelmäßig noch eine Nachlieferung verlangen, wenn der Verkäufer die Nachbesserung nicht verlangt und die Parteien sich über diese nicht verständigt haben. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm. Das Oberlandesgericht führt dazu aus, dass das Nachlieferungsverlangen nicht wegen einer vorrangigen Nachbesserung ausgeschlossen ist. Liegt lediglich ein Angebot zur Nachbesserung durch den Verkäufer vor, ohne dass sich die Parteien über die Modalitäten verständigen, kann eine Nachlieferung verlangt werden. Auch der Einwand der Unverhältnismäßigkeit einer Nachlieferung durch den Verkäufer führt nicht zum Erfolg. Der Einwand muss vom Verkäufer geltend gemacht werden, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch besteht. Dieser erlöscht u.a. dann, wenn der Käufer zu Recht vom Vertrag zurücktritt. Ein Rücktritt ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die infrage stehende Pflichtverletzung als unerheblich anzusehen ist. Unerheblich ist nur ein geringfügiger Mangel, der mit einem Kostenaufwand von bis zu 5 % des Kaufpreises zu beseitigen ist.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.07.2016 – 28 U 175/15 –
Quelle: www.kostenlos-urteile.de
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