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Montag, 12.03.2018

Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen des Vermieters

Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters nach Ende des Mietverhältnisses gemäß § 548 Abs. 1 BGB mit der Rückgabe der Mietsache beginnt. Nicht mit Kenntnis des Vermieters der neuen Anschrift des Mieters. Andernfalls würde die sechsmonatige Verjährungsfrist in unzulässiger Weise verlängert werden.

Az.: 22 S 100/14
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
ma
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