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Montag, 18.12.2017

Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten mit tatsächlich geförderten Zulagen ist unpfändbar

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen das in einem Riester-Vertrag angesparte Vermögen pfändbar ist und daher in der Insolvenz zugunsten der Gläubiger verwertet werden kann. Aus der Entscheidung geht hervor, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, soweit die erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und der Höchstbetrag nicht überschritten wird. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof an, dass Riester-Verträge nicht übertragbar sind und somit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG auch nicht pfändbar sind. Allerdings hängt der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital davon ab, ob die Altersvor-sorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Hierfür reicht aus, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig ist und bereits ein Zulagenantrag für das entsprechende Beitragsjahr gestellt ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2017 – IX ZR 21/17 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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