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Montag, 23.01.2017

Erste Tätigkeitsstätte bei fliegendem Personal

C war als Copilotin im internationalen Flugverkehr tätig. Nach der Rechtsprechung des BFH war ein Flugzeugführer schwerpunktmäßig in einem Flugzeug und damit auswärts tätig. Ein Flugzeug ist nämlich nicht ortsfest und damit keine sog. regelmäßige Arbeitsstätte, wie für die Anwendung der Entfernungspauschale bis Ende 2013 zwingend vorgesehen. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Heimatflughafen waren daher bei fliegendem Personal bis Ende 2013 nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig. C war in ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 der Meinung, diese Grundsätze würden auch noch nach der Änderung des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1.1.2014 gelten, in dem nunmehr aber auf die sog. erste Tätigkeitsstätte abgestellt wird. Das Finanzamt war im Einkommensteuerbescheid für 2014 dagegen der Ansicht, erste Tätigkeitsstätte sei der C im Arbeitsvertrag zugewiesene Stationierungs- oder Heimatflughafen, und bekam beim Finanzgericht Recht.

G Hamburg, Urteil vom 13.10.2016, Az. 6 K 20/16
Quelle: www.taxmail.de
pk
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