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Montag, 16.07.2018

Bei ausgefallener Reise ist nicht immer Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises als angemessen anzusehen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Reisenden, deren Kreuzfahrt wegen eines Fehlers des Reiseveranstalters vollständig ausfällt, nicht immer Anspruch auf Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises haben. Die Reisenden werden zwar über die Erwartungen der Reise enttäuscht, jedoch können sie dann frei über ihre Zeit verfügen. Im Fall einer ausgefallenen Reise kann der Reisende ebenso wie bei einer erheblich beeinträchtigten Reise nach § 651 f Abs. 2 BGB neben der Erstattung des Reisepreises auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Zweck des Ganzen ist den Reisenden dafür zu entschädigen, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie mit dem Veranstalter vereinbart wurde. Die sich daraus ergebende Beeinträchtigung kann bei groben Mängeln der Reiseleistung erheblich größer sein, als wenn die Reiseleistung bei einer Vereitelung der Reise überhaupt nicht erbracht wird. Dabei ist auf entgangenen Nutzen des Reisenden abzustellen. Hierbei ist unerheblich, wie der Reisende im Falle einer vereitelten Reise die vorgesehene Reisezeit verbracht hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.2018 – X ZR 94/17 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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