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Dienstag, 03.07.2018

Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

Wenn Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert haben, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, sind die Eltern nicht dazu verpflichtet, dem Kind eine weitere Ausbildung zu finanzieren, wenn das Kind nach Abschluss der ersten Ausbildung keine Arbeitsstelle findet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.04.2018 hervor. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht Hamm an, dass Eltern ihrem Kind grundsätzlich nur eine Berufsausbildung bezahlen müssen, welche der Begabung, den Fähigkeiten und der Neigung des Kindes entspricht. Eine Ausnahme hierzu ist nur unter besonderen Umständen gegeben, wenn z.B. der Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Eine fortlaufende Unterhaltspflicht kommt auch dann in Betracht, wenn die weitere Ausbildung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Ausbildung steht. Das Risiko der Nichtbeschäftigung ihres Kindes nach Abschluss der geschuldeten Erstausbildung haben unterhaltsverpflichtete Eltern grundsätzlich nicht zu tragen.

Oberlandesgericht Hamm, 7-UF-18/18, Pressemitteilung vom 05.06.2018
Quelle: LEXinform
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