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Dienstag, 16.01.2018

Betriebskostenabrechnungen für Mieter – mit der Miete Steuern sparen

In der Steuererklärung können sogenannte „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ steuerlich geltend gemacht werden. Hier-unter fallen auch die von einem Mieter anteilig an den Vermieter gezahlten Nebenkosten wie Hauswart, Gartenarbeiten oder Treppenhausreinigung. Wie das Landgericht Berlin in dem Urteil (18 S 339/16) entschieden hat, muss ein Vermieter einem Mieter hierüber eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Allerdings ist nicht einheitlich geregelt, ob Vermieter für die Bescheinigung eine Vergütung nehmen dürfen. Nach der Ansicht des Amtsgerichts Lichtenberg (105 C 394/10) muss sie kostenlos sein; nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (49 C 157/09) dürfen bis zu 25 € hierfür vergütet werden. Lohnen tut sich das für den Mieter auch in diesem Fall, da von den bescheinigten Nebenkosten 20 % vom Finanzamt erstattet werden.

Quelle: Finanztest 01/18
hv
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