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Montag, 28.05.2018

Negative Ertragsprognose nicht alleinig für die Gewinnerzielungsabsicht bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ausschlaggebend

In einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg wurde entschieden, dass Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auch im Falle einer negativen Ertragsprognose geltend gemacht werden können. Im Streitfall prüfte das Gericht die Gewinnerzielungsabsicht in zwei Stufen. Zunächst wurde die Ertragsprognose über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlage von 20 Jahren erstellt. Die Prognose ergab, dass es über den gesamten Zeitraum zu einem Totalverlust kommen würde. Dies würde dem ersten Anschein und der gängiger Rechtsprechung zu dem Thema „Liebhaberei“ nach gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen. Im Rahmen der zweiten Stufe wurden allerdings die Gründe für den Totalverlust seitens des Finanzgerichts in die Bewertung des Sachverhaltes miteinbezogen. Generell sei bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Weiterhin seien die Gründe für den Totalverlust nicht im persönlichen Bereich des Klägers zu suchen. Dieser habe sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft um Verluste zu minimieren. Diese Maßnahmen umfassten u.a. Reinigung und Optimierung der Anlage sowie die Minimierung der Ausgaben.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2017 – 1 K 841 / 15
Quelle: DStR 20/18
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