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Montag, 26.06.2017

Beweissicherungsverfahren hemmt nicht immer die Verjährung der Ansprüche des Gläubigers; §§ 204 Nr. 6 u. 7 BGB; 485ff ZPO

Ein Beweissicherungsverfahren, welches zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einem Kaufvertrag gegen den Verkäufer eingeleitet wird, hemmt nicht Verjährung der Forderungen des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises. Denn Die Hemmungswirkung tritt nur für jene Tatsachen ein, für die der Anspruch gesichert werden soll, d.h. für solche Ansprüche, für deren Nachweis die Behauptung, die den Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens bildet, von Bedeutung sein kann (BGH NJW, 2008, 1729). Ein Beweisantrag des Schuldners oder eines Dritten entfaltet keine hemmende Wirkung. Auch im Falle der Streitverkündung tritt die Hemmung nur für die im Beweissicherungsverfahren angegebenen Ansprüche ein.

AG Bottrop, AZ: 12 C 76/17, 01.06.2017
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
sg
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