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Montag, 07.11.2016

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für Dienstverträge des Vorstandes

Übt ein Vorstandmitglied seine Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis aus, ist für den Abschluss des Dienstvertrages das gleiche Vereinsorgan zuständig, wie für die Bestellung (Wahl) des Vorstands.

Regelt die Satzung das nicht anders, ist das die Mitgliederversammlung. Das kann aber nach § 40 S. 1 BGB durch die Satzung dahin abgeändert werden, das für die Bestellung des Vorstands und den Abschluss entsprechender Dienstverträge ein anderes Vereinsorgan zuständig ist. Eine solche Satzungsregelung kann dann nicht durch eine bloße Geschäftsanweisung abgeändert werden. Das stellt das Oberlandesgericht Frankfurt im Fall einer Gewerkschaft klar, die die Zuständigkeit für die Freistellung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und deren Arbeitsverträge dem Hauptvorstand zuwies.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 2.03.2016, 4 U 60/15
hv
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