Steuer-News

Aktuelles

« zurück
Montag, 06.11.2017

Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließt Gewährleistungsanspruch nicht generell aus

Bei einem Gebrauchtwagenkauf wird häufig die Formulierung „gekauft wie gesehen“ von den Beteiligten benutzt. Allerdings hat das Oberlandesgericht Oldenburg einen Gewährleistungsanspruch in seiner Entscheidung nicht generell ausgeschlossen. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht an, dass diese Formulierung nur für Mängel gilt, die ein Laie ohne Hinzu-ziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Verkäufer ein Mangel bereits bekannt war oder nicht. Somit besteht bei in Vorfeld nicht erkennbaren Mängeln ein Anspruch auf Rückgabe des Gebrauchtwagens und Zurück-zahlung des Kaufpreises.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2017 – 9 U 29/17 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
me
« zurück